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AGB

I. Geltung/ Abwehrklausel

1. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde; sie werden durch die Auftragserteilung, durch Abschluss des Vertrages oder durch Annahme der Lieferung anerkannt.

2. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Käufers/Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ein Widerspruch wird hiermit vorsorglich erklärt. Werden abweichende oder zusätzliche Bedingungen ausnahmsweise von uns akzeptiert, gilt dies nur für das jeweilige einzelne Geschäft.

II. Angebote, Vertragsabschluss, Selbstbelieferung

1. Unsere Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, freibleibend. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt unserer schriftlichen Erklärungen hinausgehen. Derartige Zusicherungen werden nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Der Besteller/Käufer ist 2 Wochen ab Zugang des Auftrages an seinen Auftrag gebunden. Mit dem Zugang erklärt der Abnehmer zahlungsfähig und kreditwürdig zu sein. Der Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Bestätigung des Auftrages unsererseits oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer zustande.

3. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufvertrages die Ware einschließlich sämtlicher Hilfsstoffe nicht erhalten, die zur Erfüllung unserer Verpflichtung erforderlich ist. Wir werden den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktrittes eine von ihm schon erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.

III. Preise und Lieferkonditionen

1. Unsere Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die gesondert ausgewiesen wird. Wir sind berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Preise zu berechnen, sofern keine anderweitige Regelung mit dem Käufer getroffen wurde.

2. Kostenerhöhungen, die durch Verteuerung der von uns verarbeiteten Rohkorken und/oder durch Verteuerung der Transportkosten aus dem Erzeugerland bedingt sind, können wir an den Käufer weitergeben, sofern die Ware vertragsgemäß oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, später als 2 Monate nach Vertragsabschluss geliefert wird.

3. Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk, es sei denn, im Einzelfall ist etwas anderes vereinbart.

4. Wir behalten uns die Lieferung von Mehr- oder Mindermengen bis zu maximal +/- 5% vor, soweit dies dem Käufer zumutbar ist und berechnen den Preis entsprechend.

5. Soweit dem Käufer zumutbar, sind wir zu Teillieferungen berechtigt, die wir dem Käufer gesondert in Rechnung stellen.

IV. Lieferzeit

1. Sofern mit dem Käufer keine bestimmten Liefertermine oder Fristen vereinbart wurden, sind angegebene Lieferzeiten unverbindlich. Lieferfristen beginnen nicht vor Klärung der finanziellen und technischen Fragen aus dem Bereich des Käufers, insbesondere nicht vor Klärung einer evtl. von uns vorzunehmenden Bedruckung der Korken. Unsere Lieferverpflichtung ruht, solange der Käufer mit einer nicht unwesentlichen Zahlung uns gegenüber im Rückstand ist. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist unser Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Käufer selbst, diesem die Abholbereitschaft der Ware bis zum Ende der Lieferfrist angezeigt wurde.

2. Im Falle höherer Gewalt, zu denen auch Epidemien und Pandemien zählen, und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Ereignisse und Umstände – z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Lieferversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Bedarfsstoffe etc. – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen verhindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Das Gleiche gilt bei Unzumutbarkeit. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen. Dauern die vorerwähnten Ereignisse länger als 3 Monate an, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine erfolgte Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der Teillieferung nicht verweigert werden.

3. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen können, verlängert sich die Lieferzeit angemessen, soweit nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen wurden.

4. Die Einhaltung einer Lieferfrist hat nach Maßgabe der Regelung in Ziffer II. Abs. 3 eine rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten zur Voraussetzung. Unabhängig davon geraten wir nur dann in Verzug, wenn uns der Käufer nach Fälligkeit unserer Lieferung gemahnt hat. Verzugsbedingte Schadenersatzansprüche des Käufers richten sich nach Ziffer IX.

V. Erfüllungsort/Gefahrübergang

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Trier.

2. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Versandbeauftragten, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Diese Gefahrtragungsregelungen gelten unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung nach dem Vertrag zu tragen hat.

3. Eine auf Wunsch des Käufers von uns abgeschlossene Transportversicherung geht zu Lasten des Käufers.

VI. Zahlung, Verzug des Abnehmers, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

1. Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Die Einräumung eines Skontoabzuges oder eines Zahlungszieles bedarf einer besonderen Vereinbarung. Für die Skontoerrechnung ist der Nettowarenwert nach Abzug von Fracht usw. maßgeblich.

2. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist stets die Kontogutschrift bei uns maßgeblich. Schecks oder Wechsel werden nach endgültiger und unwiderruflicher Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben.

3. Schecks oder Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen ohne Gewähr für Protest; Wechsel im Übrigen nur nach entsprechender Vereinbarung unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit. Diskontspesen werden vom Fälligkeitstag der Rechnung an berechnet.

4. Wurde ein Zahlungsziel nicht vereinbart, kommt der Käufer ohne weitere Erklärung unsererseits 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat. Mit Eintritt des Verzugs werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten.

5. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen des Käufers, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Im Übrigen steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Vorhandenseins von Mängeln nur zu, wenn diese offensichtlich sind.

6. Bei Neukunden behalten wir uns vor, die Lieferungen nur gegen Barzahlung bzw. Nachnahme auszuführen. Des Weiteren sind wir berechtigt, vor Auslieferung der Ware die Erteilung eines Abbuchungsauftrages zu verlangen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen unser Eigentum.

2. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsverkehrs weiterzuverwenden und zu veräußern. Jedwede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsabtretung oder Überlassung im Tauschweg ist ihm nicht gestattet. Die Berechtigung zur Weiterverwendung und Veräußerung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, sobald der Käufer uns gegenüber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder seine Verpflichtungen aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt verletzt.

3. Die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleich ob in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand, tritt der Käufer hiermit schon jetzt im Voraus einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der uns ihm gegenüber zu stehenden Forderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin die Namen der Drittschuldner anzugeben.

4. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf der Lieferung widerruflich ermächtigt. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung widerrufen und die Forderungen selbst einziehen, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder sobald er seinen sonstigen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Wir sind zur Offenlegung der Abtretung berechtigt. Der Käufer hat die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Angaben auch ohne besondere Aufforderung uns gegenüber unverzüglich zu machen.

5. Bei Pflichtverletzung des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung, sind wir, nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In dem Herausgabeverlangen des Kaufgegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt.

6. Bei von Dritter Seite vorgenommenen Pfändungen, auch nach Vermischung oder Verarbeitung, sowie bei jeder anderen von Dritter Seite ausgehenden Beeinträchtigungen unserer Rechte an der Vorbehaltsware oder der im Voraus an uns abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unsere Rechte hinzuweisen.

7. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer dabei für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, erlangen wir Miteigentum an der einheitlichen Sache, insbesondere der fertig abgefüllten Flasche, zu einem Anteil, der der Höhe des Fakturenwertes der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht, zumindest jedoch im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu dem Fakturenwert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien bereits jetzt darüber einig, dass uns der Käufer in dem vorstehend dargelegten Umfang das Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

8. Die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten sind nach Wahl des Käufers auf sein Verlangen hin insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung unsererseits um 20% übersteigt. Die Freigabe erfolgt durch Übereignung oder Rückabtretung.

VIII. Mängelhaftung

1. Muster und Proben geben nur den durchschnittlichen Ausfall der Ware wieder.  Da es sich bei Kork um ein Naturprodukt handelt, sind Fehlerquoten sowohl hinsichtlich der Sensorik als auch hinsichtlich der Verschlusssicherheit trotz der in unserem Hause durchgeführten Waren- und Produktionskontrollen von uns nicht gänzlich zu vermeiden. Soweit mit dem Käufer nichts anderes vereinbart wurde und/oder sich nichts anderes aus von uns für die jeweiligen Korkqualitäten aufgestellten Produktbeschreibungen ergibt, sind sowohl hinsichtlich der Sensorik als auch hinsichtlich der Verschlusssicherheit Fehlerquoten von bis zu 10 von Hundert nicht als Mangel zu beanstanden. Dies gilt dann nicht, wenn wir ausnahmsweise eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben oder uns arglistiges Verhalten zur Last fällt.

2. Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit dem Vertrag, zum Beispiel Leistungs- oder Produktbeschreibungen, enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

3. Der Käufer hat die Lager- und Verarbeitungshinweise zu beachten. Diese werden dem Käufer auf Wunsch mit der Auftragsbestätigung oder der Warensendung zur Verfügung gestellt.

4. § 377 HGB gilt mit der Maßgabe, dass der Käufer offensichtliche Mängel der Ware oder der Verpackung innerhalb von zwei Wochen ab Empfang der Ware uns gegenüber anzeigen muss. Darüber hinaus sind die Ware und die Verpackung unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und, wenn sich dabei ein Mangel zeigt, dieser innerhalb von zwei Wochen gegenüber uns anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich erst später ein Mangel zeigt. Bei nach den vorstehenden Regeln nicht fristgerecht gerügten Mängeln gilt die Ware als genehmigt und werden Mängel nicht anerkannt. Bei Mängelrügen sind Art und Umfang der Mängel sowie die Nummer des Lieferscheines bzw. der Rechnung anzugeben. Die beanstandete Ware ist zur Prüfung durch uns zur Verfügung zu halten und muss so lange in produktentsprechender Weise gelagert und sachgerecht behandelt werden.

5. Weist die Ware einen Mangel auf, werden wir diesen nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Nachlieferung beseitigen, wozu wir zweimal berechtigt sind. Der Käufer ist verpflichtet, uns – sofern wir dies verlangen – eine Untersuchung der Ware, auch durch Dritte, zu gestatten.

6. Schlagen die Beseitigung des Mangels oder die Nachlieferung fehl, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder - bei erheblichen Mängeln (erhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder erhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit) - vom Kaufvertrag zurückzutreten, es sei denn, der Rücktritt ist nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen.

7. Bei unerheblichen Mängeln bestehen keine Mangelansprüche.

8. Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden an anderen Gegenständen als der Ware selbst richten sich nach den Regelungen in Ziffer IX.

9. Die Verjährungsfrist wegen Ansprüchen und Rechten des Käufers aufgrund von Mängeln der Lieferung, auch für Schadenersatzansprüche, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, richtet sich nach der Regelung in Ziffer X.

IX. Haftung, Verzug und Unmöglichkeit

1. In den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet) haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadenersatz wegen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.

2. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1 erstrecken sich auf sämtliche Schadenersatzansprüche des Käufers, auch auf Schadenersatzansprüche neben der Leistung und statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere der Verletzung von vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten, auch bei Mängeln oder mangelhafter Lieferung oder unerlaubter Handlung einschließlich der Haftung für Schäden an anderen Rechtsgütern des Käufers durch den Liefergegenstand, z.B. Schaden an anderen Sachen des Käufers. Sie gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich nach Absatz 5, die Haftung für Unmöglichkeit nach Absatz 6 dieser Regelung.

3. Wenn wir in der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch höhere Gewalt, zu der auch Epidemien und Pandemien zählen, oder durch sonstige unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse und Umstände gehindert sind, die wir trotz aller nach den Umständen des Falls zumutbaren Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden können - z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen usw. - ist unsere Haftung für etwaig hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.

4. Die in den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und – beschränkungen gelten nicht im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit oder der Gesundheit oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder im Falle eines arglistigen Verschweigens eines Mangels durch uns.

5. Bei Verzögerung der Leistung haften wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In den Fällen der groben Fahrlässigkeit ist unsere Haftung – soweit keine der in Satz 5 dieser Regelung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt – jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben und statt der Leistung auf 10 von Hundert des Wertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6. Bei Unmöglichkeit der Lieferung haften wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen wird unsere Haftung auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Unmöglichkeit auf die Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

7. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegenüber uns richtet sich nach der nachfolgenden Ziffer X.

X. Verjährungsfrist

1. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche und Rechte des Käufers gegenüber uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Für Mängelansprüche beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Gefahrübergang gemäß Art. V.2. Bei Ansprüchen und Rechten des Käufers wegen Mängeln der Lieferung und Schadenersatzansprüchen die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, gilt dies jedoch nicht in den Fällen der §§ 438 Absatz 1 Nr. 1 und 2, 479 Absatz 1 oder 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben in jedem Fall Vorrang.

2. Die Verjährungsfrist gemäß Absatz 1 Satz 1 gilt nicht,

a) wenn die gesetzlichen Verjährungsfristen für außervertragliche Ansprüche – insbesondere aus unerlaubter Handlung – nach dem Recht des Staates, in dem der Besteller seinen Sitz hat, kürzer sind; dann bleibt es bei diesen kürzeren Fristen;
b) wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt;
c) im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch uns oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes;
d) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;
e) bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, auch aus vollstreckbaren Vergleichen, Urkunden oder einer Insolvenztabelle;
f) für Ansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Freiheit;

In diesen Fällen gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen.

XI. Gesetzlicher Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen

Die Regelungen dieser Bedingungen zu Pflichtverletzungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen; die Haftungsbeschränkungen und der Haftungsausschluss gem. Ziff. IX gelten auch zu deren Gunsten.

XII. Gerichtsstand

Sofern der Käufer Kaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, ist für alle Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, ausschließlich Trier als Gerichtsstand vereinbart. Das Gleiche gilt auch für Streitigkeiten, die das Zustandekommen und die Gültigkeit des Vertrages betreffen. Wir sind aber berechtigt, auch am allgemeinen oder einem besonderen Gerichtsstand des Käufers Klage zu erheben.

XIII. Anwendbares Recht

Auf unsere Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer und für jegliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, so wie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt, ausschließlich maßgebend. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG-Abkommen) ist ausgeschlossen.

XIV. Teilnichtigkeit

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand Januar 2022